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1. Geltungsbereich Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nach- stehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB,Teil B, DIN 19 61) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung. DieVOB,Teil B, liegt bei uns aus. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben
Vorrang vor abwei- chenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbezieh- ungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.
2. Angebote und Angebotsunterlagen 2.1 Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes
bestimmt ist. 2.2 Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnun- gen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
bezeichnet sind. 2.3 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für
einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. 2.4 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige
Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. 2.5 Sämtliche Nebenarbeiten (z. B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmer- manns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten,
sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftrag- nehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten. 2.6 Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse
sind bauseits zu stellen. 2.7 Während der Ausführung der Arbeiter ist für die Aufbewahrung von Bau- stoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließ-
barer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. 2.8 Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden
Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
3. Auftragserteilung Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträgliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
4. Preise 4.1 Die Preise verstehen sich inclusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist. 4.2 Der
Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungs- fristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine
Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
4,3 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche
Zuschläge und Zulagen berechnet. 4.4 Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Ver- tragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die
Rechte nach § 8 Nr. 1 Absatz 2 VOB, Teil B, oder eine Pauschale in Höhe von 10 % des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens
zu führen.
5. Zahlung 5.1 Für alle Zahlungen gilt §I6 VOB, Teil B. 5.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes
vereinbart ist. 5.3 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungs- halber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu
Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig. Nach
fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungs- androhung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten
einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.
6. Lieferzeit und Montage 6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unver- züglich nach Auftragsbestätigung,
spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beige- bracht hat, ein ungehinderter Montage-
beginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. 6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründen die
der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unver- züglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Auf- rechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB,
Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, daß er den Vortrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
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